Mitarbeiter binden mit Sachbezügen
Im Jahr 2018 sind die Sachbezugswerte für die Mitarbeiterverpflegung gestiegen. Aber was sind Sachbezüge eigentlich? Welche Vorteile bieten diese Ihrem Unternehmen und Ihren Mitarbeitern?
Ein erster Weg zur Motivierung und Bindung von Mitarbeitern ist das Gewähren von Sachbezügen. Oder, wie man es in Österreich nennt, die Sachzuwendung an den Dienstleister. Denn genau das verbirgt sich hinter dem Begriff: Neben dem üblichen Lohn kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer finanziell beim Erwerb eines Werkes oder einer Dienstleistung unterstützen. Der Arbeitnehmer erhält durch den Sachbezug also einen geldwerten Vorteil — dieser ist wie das normale Gehalt lohn- und sozial-steuerpflichtig. Beispiele für einen Sachbezug sind: die Überlassung eines Dienstwagens zum Privatgebrauch, der vergünstigte Erwerb von firmeneigenen Waren/ Dienstleistungen sowie Zuschüsse zur Mitarbeiterverpflegung oder Fitnessclub-Mitgliedschaften.
Beliebtester Sachbezug: Die Mitarbeiterverpflegung
Besonders beliebt ist ein Sachbezug in Form einer Mitarbeiterverpflegung. Denn mit leerem Magen lässt es sich schlecht arbeiten. Dabei ist gesetzlich ein Maximalbetrag für die Mitarbeiterverpflegung festgelegt. Im Jahr 2018 ist der Sachbezug für Mitarbeiterverpflegung auf 246 Euro pro Monat gestiegen. Dabei wird nach den verschiedenen Mahlzeiten unterschieden:
- Frühstück: 52 Euro pro Monat
- Mittagessen: 97 Euro pro Monat
- Abendessen: 97 Euro pro Monat
Pro Tag bedeutet dies, dass der Arbeitgeber für ein Frühstück 1,73 Euro (vorher 1,70 Euro) und 3,23 Euro für ein Mittag- oder Abendessen (vorher 3,17 Euro ) beisteuern kann. Bei der Berechnung der Sachbezüge durch Mitarbeiterverpflegung wird nochmal zwischen der freien oder vergünstigten Essensausgabe in der Kantin, und der Ausgabe von Essensmarken unterschieden.
Ist der Sachbezug wirklich ein Vorteil für den Arbeitnehmer?
Viele Arbeitnehmer verwechseln einen Sachbezug mit einem Bonus, einem Geschenk oder einer kostenlosen Zusatzleistung. Dabei bedeutet ein Sachbezug:
Ein Arbeitnehmer erhält eine Sache als Leistung für seine Arbeit statt dem Barlohn. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Sachbezug vom üblichen Gehalt abgezogen wird. Stattdessen wird er zum üblichen Bruttolohn dazu addiert. Von der Summe aus Bruttolohn und Sachbezug werden dann die Lohn- und Sozialsteuer-Abgaben berechnet. Bei steigendem Bruttolohn steigen gleichzeitig die steuerlichen Abgaben. Dennoch kommt der Arbeitnehmer am Ende meistens mit einem Plus raus.
Ein Beispiel für die Anwendung eines Sachbezugs zur Mitarbeiterverpflegung: Mitarbeiter A (28 Jahre, ledig, keine Kinder) hat in diesem Monat für eine Vergünstigung von 200 Euro in der Kantine gegessen.
Mit Sachbezug | Ohne Sachbezug | |
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Bruttolohn | 2.150 € | 2.150 € |
Sachbezug | 200 € | |
Gesamtbrutto | 2.350 € | 2.150 € |
Gesamtnetto | 1.353,25 € | 1.446,44 € |
Durch die Mitarbeiterverpflegung als Sachbezug hat der Arbeitnehmer also 111.19 Euro weniger an Nettoeinkommen. Auf der anderen Seiten hat er eine Mitarbeiterverpflegung im Wert von 200 ? bezogen. Im Endeffekt hat der Mitarbeiter also fast 90 Euro an Essenskosten gespart. Im übrigen: Getränke oder Snacks aus Automaten gelten nicht als Sachbezüge, sind also nicht steuerpflichtig. Kostenlose Getränke können Sie sogar von der Steuer absetzen.
Die Ausnahme von der Regel: Der Freibetrag von 44 Euro für Sachbezüge
Bis zu einer Freigrenze von 44 Euro (pro Monat) darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Sachbezüge gewähren, ohne dass eine der beiden Parteien dafür Steuern- und Sozialabgaben zahlen muss. Für den Mitarbeiter stellt das ein Plus von bis zu 528 Euro im Jahr dar. Wichtig zu beachten: Falls ein Mitarbeiter in einem Monat zwei Sachbezüge erhalten hat, dürfen diese zusammengerechnet den Wert von 44 Euro nicht übersteigen. Da ist die gesetzliche Regelung unerbittlich: wer nur einen Cent über die Freigrenze kommt, muss die steuerlichen Abgaben blechen. Für besondere Anlässe, wie den Geburtstag eines Mitarbeiters, liegt der Freibetrag sogar bei 60 Euro. Allerdings sollten Sie sich genau informieren, was gesetzlich als besonderer Anlass gilt. Weihnachtsfeiern und das Firmenjubiläum zählen beispielsweise nicht dazu.
Gutscheine zur Mitarbeitermotivierung
Besonders häufig wird die Freigrenze genutzt, um Gutscheine zur Motivation der Mitarbeiter zu verschenken. Meistens eher als eine kleine Aufmerksamkeit für zwischendurch. Allerdings, räumen einige Unternehmen ihren Mitarbeitern monatliche Essens-, Tank- oder Geldgutscheine (Boni) ein. Warum?
Bei kleinen Gehaltserhöhungen ist es für den Arbeitgeber oft sinnvoller, statt einer Lohnerhöhung einen monatlichen Gutschein im Wert bis 44 Euro zu vereinbaren. Wenn Sie einem Mitarbeiter beispielsweise eine Gehaltserhöhung von 100 Euro zahlen, bleiben netto auch nicht viel mehr als 40 bis 50 Euro übrig (je nach Steuerklasse). Für den Arbeitnehmer macht es keinen Unterschied, ob er die 40 Euro mehr auf dem Konto hat, oder monatlich einen gleichwertigen Gutschein in die Hand gedrückt bekommt. Aber Sie als Unternehmen sparen die Lohnnebenkosten. Zudem kann der Mitarbeiter die Gutscheine auch sammeln, und auf einmal einlösen. Durch das sogenannte Zuflussprinzip ist nur das Ausgabedatum für die Einhaltung des Freibetrags wichtig. Wann der Gutschein eingelöst wird, oder ob mehrere Gutscheine gleichzeitig eingelöst werden, spielt keine Rolle.
Tipp: Das Jobticket als Sachbezug unter dem Freibetrag verbuchen
Auch das Jobticket kann als Sachbezug gewertet werden. Dafür gilt natürlich, dass der Preis des Tickets nicht die monatliche Freibetragsgrenze von 44 Euro übersteigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sie müssen jeden Monat ein Jobticket kaufen und dieses an den Mitarbeiter ausgeben. Die monatliche Überweisung des Geldes an den Arbeitnehmer, oder der Kauf eines Jahrestickets, fallen aus der Freibetrags-Klausel. Letztlich ist abzuwägen, ob die Ersparnisse den bürokratischen Aufwand aufwiegen.