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Arbeitskleidung – Was ist Vorschrift?

In unserem letzten Beitrag zum Thema Arbeitskleidung ging es um die unterschiedlichen Formen der Berufsbekleidung. Heute klären wir, was aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht zu beachten ist: Welche Pflichten haben Unternehmen? Was müssen Arbeitnehmer bei Arbeitskleidung beachten? Was ist von der Steuer absetzbar?

Arbeitskleidung – Was ist Vorschrift?

Schutzkleidung ist Pflicht

Nach Paragraph 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist Schutzkleidung für bestimmte Tätigkeiten verpflichtend. Dieses Gesetz gilt sowohl für den Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer. Unternehmen müssen die vorgeschriebene Schutzkleidung für die Mitarbeiter bereitstellen, und Arbeitnehmer sind verpflichtet diese zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Schutzkleidung regelmäßig zu überprüfen und zu reinigen. Sind die Kleidungsstücke beschädigt oder abgenutzt, bieten sie unter Umständen keinen Schutz mehr. Bei einem Unfall kann das zu Schadensersatzansprüchen führen. Um das rechtliche Risiko zu vermeiden, beauftragen manche Arbeitgeber spezialisierte Firmen, welche die Schutzkleidung reinigen und vorhandene Schäden reparieren. Ob alle Vorkehrungen zur Unfallverhütung eingehalten werden, kontrollieren das zuständigen Gewerbeamt oder die Berufsgenossenschaft. Falls ein Verstoß vorliegt, können Unternehmen Bußgelder in Höhe von bis zu 5000 Euro auferlegt werden.

Beispiel: Schutzkleidung für Schweißer

In diesem risikoreichen Beruf ist der Arbeitsschutz besonders streng, daher ist eine umfassende Ausrüstung vorgeschrieben. Darunter fallen Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, ein schwer entflammbarer Schutzanzug sowie ein Schutzhelm. Eine Alternative zum Helm wären eine Schutzbrille in Kombination mit einem Schweißerschutzschild. Die genannte Ausrüstung wird vollständig vom Arbeitgeber gezahlt.

Der rechtliche Rahmen für Arbeitskleidung

Im Gegensatz zu der Schutzbekleidung, gelten für übliche Arbeitskleidung keine gesetzliche Verpflichtungen. Hier bestimmt der Arbeitgeber, ob und in welchem Design er Arbeitskleidung vorschreibt. Diese Vorgaben finden sich entweder im gemeinsamen Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Wer gegen die Kleiderverordnung verstößt, kassiert im Zweifelsfall eine Abmahnung. Nach der zweiten Abmahnung kann fehlende Arbeitskleidung sogar ein Kündigungsgrund sein.

Mitsprache des Betriebsrats

Damit die Arbeitnehmer nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt sind, sieht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Mitsprache des Betriebsrates vor. Dieser kann in Sachen Arbeitskleidung einen Kompromiss mit den Vorgesetzten aushandeln. Wenn alle Versuche eine Einigung zu finden scheitern, entscheidet unabhängig von beiden Parteien die sogenannte Einigungsstelle. Ihr Entschluss ist bindend und muss durchgesetzt werden.

Wer trägt die Kosten für Arbeits- und Schutzkleidung?

Bei Schutzkleidung sieht das Arbeitsrecht ganz klar den Arbeitgeber in der Verantwortung, für diese zu sorgen und dafür zu zahlen. Darunter fallen auch die Kosten für Reparaturen und Reinigungen.

Arbeitskleidung verändert das Verhalten

Forscher haben festgestellt, dass einheitliche Kleidung während der Arbeitszeit, das Verhalten der einzelnen Mitarbeiter verändert. Diese Beobachtung wird darauf zurückgeführt, dass der einheitliche Look, Werte und Normen des Unternehmens nochmal allzeit präsent und sichtbar macht. Die sonst eher abstrakte Unternehmenskultur wird auf diese Weise stets ins Bewusstsein der Mitarbeiter gerufen, welche diese unbemerkt verinnerlichen.

Bei Arbeitskleidung wird hingegen der Arbeitnehmer zur Kasse gebeten. Das Unternehmen kann einen Teil der Kosten übernehmen, muss es aber nicht. Nicht selten müssen Arbeitnehmer neben dem vollen Kaufpreis, zusätzlich die Reinigungskosten übernehmen. Für beide Seiten besteht noch die Möglichkeit, Arbeitskleidung zu mieten. Dies bietet sich insbesondere bei befristeten Arbeitsverhältnissen an. Hier gibt es ebenfalls die Option, Reinigung und Reparaturen vom Dienstleister übernehmen zu lassen. Es wird beim Anbieter als ein zusätzlicher Service dazugebucht. Hinsichtlich längerer Arbeitsverhältnisse rentiert sich der Kauf von Dienstkleidung.

Steuer angeben für Unternehmen und Arbeitnehmer

Die gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung ist für Unternehmen steuerfrei. Handelt es sich um Arbeitskleidung, ist nur „typische Arbeitskleidung“ von der Steuer absetzbar. Dabei handelt es sich um Kleidung, die nicht im Alltag getragen werden kann. Beispiele sind der Arztkittel oder die Polizeiuniform. Das weiße Hemd und die schwarze Hose eines Kellners hingegen sind alltagstauglich und deshalb keine „typische Arbeitskleidung“. Diese Kleidungsstücke können daher nicht als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Finanzämter bewerten hier sehr streng, sodass selbst T-Shirts mit Firmenlogo nicht von der Steuer befreit werden.

Überblick: Was kann der Chef neben Arbeitskleidung noch bestimmen?

Der Arbeitgeber hat einen großen Spielraum was Vorgaben zur Kleidung und äußeren Erscheinung auf der Arbeit betrifft. Allerdings müssen diese Vorgaben immer einen nachvollziehbaren Grund haben. Ein Beispiel ist die Vorgabe für alle Arbeitnehmer Unterwäsche zu tragen, damit geliehene Arbeitskleidung nicht verunreinigt wird. Eine zulässige Begründung hierfür ist, dass geliehene Arbeitskleidung später noch von anderen Mitarbeitern getragen wird. Die Unterwäsche dient folglich dem Schutz der Arbeitskleidung. Die Befugnisse des Arbeitgebers beschränken sich jedoch nicht nur auf Arbeitskleidung per se:

  • Oberteile und Hosen: Gibt es im Unternehmen keine konkrete Vorschriften für Arbeitskleidung, kann der Arbeitnehmer selber bestimmen, was er anzieht. Farben und Materialien sind meist egal. Sie sollten trotzdem darauf achten, dass die Kleidung nicht zu durchsichtig oder knapp ist, da sich Kollegen daran stören können. Wenn letzteres der Fall ist, haben Vorgesetzte das Recht, Ihnen solche Kleidung auf der Arbeit zu verbieten.
  • Haare und Frisur: Bei der Frisur gilt zunächst wieder: eigentlich ist alles erlaubt. Eigentlich. Kommen Faktoren wie Regeln zur Hygiene oder Sicherheit hinzu, sieht das Ganze anders aus. Hier kann sehr wohl verlangt werden, ein Haarnetz zu tragen oder das Haar zusammenzubinden. In Bereichen der Gastronomie ist dies Gang und Gebe, ebenso in der Industrie, wenn Maschinen bedient werden. Haarschnitt und Haarfarbe sind frei wählbar und kein Kündigungsgrund. Allerdings können schrill gefärbte Haare zum Beispiel dem Dresscode eines Bankiers widersprechen. Um direkten Kundenkontakt zu vermeiden, darf der Vorgesetzte den Betreffenden auf einen anderen Arbeitsplatz zwangsversetzen.
  • Piercings und Tattoos: Körperschmuck ist zunächst Privatsache, es sei denn er stellt eine Gefahr dar. So müssen Piercings im OP-Bereich aus Hygienegründen herausgenommen oder zumindest abgeklebt werden. In KFZ-Berufen sind sie ebenfalls verboten, da die Gefahr besteht, damit hängen zu bleiben. In konservativen Arbeitsbereichen, wie in der Stadtverwaltung oder im Polizeiberuf, sind sichtbare Tattoos ungern gesehen. Hier können diese schon im Bewerbungsverfahren ein stilles Ausschlusskriterium sein. In der gehobenen Gastronomie sind sichtbare Tätowierungen ebenfalls ein No-Go.
  • Schmuck: Für Schmuck gilt ähnliches, wie für Piercings und Tattoos. Opulenter Schmuck wird in Berufen mit viel Kundenkontakt ungern gesehen. Wenn der Arbeitgeber das Image des Unternehmens gefährdet sieht, hat er einen legitimen Grund Schmuck zu verbieten.

Mehr zum Thema „Arbeitskleidung“

Weitere Informationen zu den Unterschiedlichen Formen von Arbeits- und Schutzkleidung, haben wir Ihnen im folgenden Artikel zusammengestellt: Arbeitskleidung — Welche Formen gibt es?